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Steuerfahndung ?

Es droht ein ernstes Problem mit dem Finanzamt und der Steuerfahndung ?

Sie haben ein "grenzwertiges" steuerliches Problem, z.B. Ihr Steuerberater beanstandet die "Grenze" der Steuerehrlichkeit überschreitende Geschäftsvorfälle. Wenn er recht hat, dann befinden Sie sich auf dem Weg ins Steuerstrafrecht.

 Solange das Finanzamt davon noch nichts weiß, haben Sie noch Handlungsspielraum. Aber das Finanzamt ist nicht untätig. Zahlreiche Kontrollmechanismen sorgen dafür, dass Steuerhinterziehungen bemerkt werden.

 

 Wer die Lage nüchtern erkennt, stellt sich schnell die Frage: Wie komme ich aus der Sache wieder heraus? Immer noch weiß nicht jeder, dass es die "strafbefreiende Selbstanzeige" gibt. Sie ist - wenn das Problem zeitig erkannt wird - eine mögliche Lösung, allerdings auch ein nicht ganz einfaches und zwiespältiges Instrument. In der steuerstrafrechtlichen Literatur werden die absurdesten Fehler beschrieben, die sich bei einer strafbefreienden Selbstanzeige zutragen können.

 

Der klassische Steuerberater ist selten mit strafrechtlichen Problemen vertraut, der reine Strafverteidiger ist kaum im Steuerrecht zu Hause. Verantwortungsvolle Steuerberater und gerade auch reine Strafverteidiger empfehlen dem Mandanten, einen erfahrenen Steuerstrafrechtler wenigstens hinzuzuziehen, um der Eröffnung eines Strafverfahrens mit einer „strafbefreienden Selbstanzeige" entgegen zu wirken. Ich arbeite daher bei Bedarf mit erfahrenen Strafverteidigern und ebenso erfahrenen Steuerberatern im Bundesgebiet zusammen.

 

Ein unverbindliches, aber natürlich absolut vertrauliches und persönliches Informationsgespräch (etwa 30 Minuten) ist nach Vereinbarung je nach Eile jederzeit möglich. Mir ist wichtig, dass eine gute gemeinsame Arbeit möglich ist und Sie als Mandant mir vertrauen. Wenn wir in diesem Gespräch gemeinsam zu dem Ergebnis kommen, Ihr Problem gemeinsam lösen zu können, dann wird eine angemessene Vergütungsvereinbarung abgeschlossen und die Arbeit begonnen.

 

 Sie finden mein Büro im Zentrum Hamburgs an der Binnenalster nahe dem Stephansplatz (U - Bahn Linie 1), dem Dammtorbahnhof (S-Bahn und Fernbahn) und dem Jungfernstieg. Ihr Auto können Sie im Parkhaus Gänsemarkt (Ein- und Ausfahrt über 20354 Hamburg, Dammtorwall und Welckerstraße) oder am Dammtor Bahnhof (in der Parkgarage des CCH - Congress Centrum Hamburg) abstellen (jeweils etwa 5 Minuten Fußweg zu den Colonnaden 49.

 

Strafzumessung

Für die Strafzumessung ist der verkürzte Steuerbetrag von wesentlicher Bedeutung. Das ist der Steuerbetrag, der je Besteuerungszeitraum und Steuerart hinterzogen wurde.

Der BGH  befürchtet, dass Urteilsabsprachen, geschützt durch Rechtskraft, „unter dem Deckmantel der Unkontrollierbarkeit“ stattfinden. Zur Pressemitteilung  des BGH zum Urteil vom 2.12. 2008 ( 1 StR 416/08 ) erläutert RA Prof. Dr. Franz Salditt ua.:

… „Die Höhe des Hinterziehungsbetrages ist ein Strafzumessungsumstand  von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Strafe. Damit wird der Erfolgsunwert von Steuerdelikten in den Vordergrund gerückt. Der oft geringe Handlungsunwert insbesondere schlichter Steuerhinterziehungen durch Verschweigen von Einnahmen und Vermögensteilen wird nicht in die Abwägung einbezogen“ …

Der besonders schwere Regelfall der Steuerhinterziehung  bei großem Ausmaß ( § 370 Absatz 3 Nr. 1 AO ) liegt in der Regel vor, wenn der Steuerschaden „über 50.000,00 EUR“ liegt (also:  Steuerbetrag > 50.000 EUR je Steuerart und Besteuerungszeitraum).  Trifft das zu, ist der Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Das Jahressteuergesetz 2009 hat die Verjährungsfrist auf 10 Jahre verlängert.

Die 6-stellige Schwelle (100.000,00 EUR) für den Hinterziehungsbetrag führt für den BGH nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch zu einer Geldstrafe. Bei Hinterziehungsbeträgen  in Millionenhöhe (gemeint ist auch hier der Steuerschaden), kommt nach dem BGH keine Geldstrafe mehr in Betracht.

Strafmaßtabellen  im Steuerstrafrecht

Bekannt ist die Strafmaßtabelle für Steuerstrafverfahren, ursprünglich in PStR  2001, 18.  Schäfer hat in „Praxis der Strafzumessung“ (4. A. 2008, Rn. 1046-1047 – Beck online Strafrecht) diese aktualisierte und übersichtlichere Fassung vorgestellt:

Die Zeitschrift „Praxis Steuerstrafrecht“ hat – getrennt nach OFD-Bezirken – Strafmaßtabellen entwickelt, aus denen sich (hier) zusammengefasst und umgerechnet in Euro folgende Orientierungssätze herleiten lassen:

 

 

 

 

 

Verkürzter Betrag

Zahl der Tagessätze

1000 €  

8 bis 15

2.500 €

10 bis 30

5.000 €

25 bis 80

7.500 €

50 bis 90

10.000 €

50 bis 140

15.000 €

75 bis 180

20.000 €

100 bis 240

25.000 €

120 bis 300

30.000 €

150 bis 360

40.000 €

200 bis 360

50.000 €

215 bis 360

75.000 €

280 bis 360

100.000 €

320 bis 360 (oder Freiheitsstrafe)

125.000 €

340 bis 360 (oder Freiheitsstrafe)

 

Strafmaßtabellen sind durchaus umstritten. Sie bieten aber Anhaltspunkte für das Steuerstrafverfahren und können die Verteidigung erleichtern. Verbindlichkeit können sie nicht verlangen. Minoggio ist in seiner Kritik zuzustimmen. Sein Beitrag in HRRS,  2003, 236 ist lesenswert und hilfreich (www.HRR-Strafrecht.de ).

 

aktuell: Zypern, Liechtenstein und Gibraltar

Quelle: Redaktion FD-DStR

Neues DBA Zypern paraphiert - Auskunftserteilung nach OECD-Standard

 Am 24. 7. 2009 wurde das neue DBA mit Zypern im Hinblick auf den Auskunftsaustausch nach OECD-Standard abschließend paraphiert. Das neue DBA soll das bislang geltende Abkommen vom 9. 5. 1974 ersetzen. Es entspricht weitgehend dem OECD-Muster abkommen und anderen neueren deutschen Abkommen.

Beim Auskunftsaustausch folgt Zypern nunmehr den international weitgehend üblichen Rechtsgrundsätzen. Die Einigung mit Zypern reiht sich damit ein in die Aktivitäten zur Durchsetzung des OECD-Standards in der jüngeren Zeit. Die neue Auskunftsklausel im DBA ermöglicht es den deutschen Finanzbehörden, Zypern um Auskünfte für Besteuerungszwecke zu ersuchen. Keine Voraussetzung ist, dass ein Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht.

Das Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Unterzeichnung durch die vertragschließenden Staaten und der Ratifizierung durch die gesetzgebenden Körperschaften.

Liechtenstein erteilt Auskünfte nach OECD-Standard (Quelle Redaktion FD-DStR)

 

Deutschland und Liechtenstein haben am 2. 9. 2009 ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Das Abkommen berechtigt jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei um Auskünfte und Informationen in einer Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand einer steuerlichen oder strafrechtlichen Ermittlung oder Untersuchung ist.

Darüber hinaus werden beide Seiten so bald wie möglich ihre Gespräche fortsetzen, um Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Ungleichbehandlung und zur Sicherstellung legitimer Steueransprüche zu prüfen.

Das Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten in beiden Staaten der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Es wird dann auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume anwendbar sein, die 2010 beginnen.

 

Quelle BMF

13.08. 2009

Abkommen über Informationsaustausch für Besteuerungszwecke mit Gibraltar

Der deutsche Chargé d’Affaires in London, Eckhard Lübkemeyer, und der Direktor im Finanzministerium Gibraltars, James Tipping, haben ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet.

Hierzu erklärt das BMF:

Das Abkommen über Informationsaustausch zwischen Deutschland und Gibraltar gewährt Deutschland Zugang zu Informationen, die zur Durchführung des deutschen Steuerrechts erforderlich sind, einschließlich Bankinformationen. Der Zugang zu Informationen ist nicht davon abhängig, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist oder der Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht. Das Abkommen ermöglicht es den deutschen Behörden, in Steuerstrafsachen um Informationen auch für zurückliegende Zeiträume zu ersuchen und im Übrigen für Veranlagungszeiträume, die nach dem Tag des Inkrafttretens beginnen.

Das BMF begrüßt die Bereitschaft Gibraltars, in Steuersachen auf der Grundlage des Standards der OECD mit Deutschland zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen, die Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Die Abkommensunterzeichnung ist ein wichtiger Schritt bei den weltweiten Bemühungen um ein internationales Finanzsystem, das nicht durch mangelnde Transparenz und fehlenden wirksamen Informationsaustausch in Steuersachen verzerrt wird.

Das Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation durch die gesetzgebenden Körperschaften. Großbritannien hatte Gibraltar durch ein sog. "Letter of entrustment" zu den Verhandlungen ermächtigt.

 

Kontakt und Quelle:

Referat für Bürgerangelegenheiten

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

E-Mail:

 

buergerreferat@bmf.bund.de

Web:

 

www.bundesfinanzministerium.de

Berlin - Veröffentlicht von pressrelations

Link zur Pressemitteilung:

http://www.pressrelations.de/new/standard/dereferrer.cfm?r=378655

 

Rentner und ihre Angehörgen im Visier der Steuerfahndung

  

Rund 3,3 Millionen Rentner sind nach Zahlen des Bundesfinanzministeriums mittlerweile zu einer Steuererklärung verpflichtet. Denn seit 2005 wird der zu versteuernde Rententeil Jahr für Jahr angehoben. Die Deutsche Rentenversicherung in Berlin weist darauf hin, dass sie Senioren auf Wunsch die Höhe der gezahlten Rente bescheinigt. Denn wie Arbeitnehmer müssen Rentenempfänger den steuerlich relevanten Bruttobetrag für das gesamte Jahr beim Finanzamt angeben.

Viele Rentner meinen aber immer noch, dass die Rente nicht besteuert wird. Das ist einerseits verständlich, weil der Systemwechsel in der Rentenbesteuerung seit 2005 von vielen Menschen noch gar nicht erkannt wurde. Andererseits gilt aber: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ! Jetzt wird es ernst: Die Finanzämter werden bald dazu übergehen, über das Bundeszentralamt für Steuern durch zentrale Datenübermittlung überprüfen, ob die Rentner ihrer Steuerpflicht nachkommen. Wer erwischt wird, muss sich auf ein Steuerstrafverfahren einstellen.

 

 

 

Alterseinkünftegesetz, Steueridentifikationsnummer, Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und zentrale Datenübermittlung.

Seit dem 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Bis dahin war für die meisten Rentner ihre Rente steuerfrei. Die weit verbreitete Auffassung, die Renten seien weiterhin steuerfrei, ist nicht zutreffend. Die flächendeckende Durchsetzung der Besteuerung auch der Altersrenten wird relativ schnell ein akutes Problem der Altersrentner selbst, insbesondere aber ihrer familiären und besonders der institutionellen Betreuer werden.

Besteuerung der Bestandsrentner

§ 22 Nr. 1 Satz 3a, aa EStG 2005. Rentner, die bereits 2004 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben und weiter beziehen (Bestandsrentner), werden ab 2005 wie folgt besteuert: 50 % der Jahresbruttorente 2005 (die zugeflossenen Rentenbeträge einschließlich der Auszahlung einbehaltener eigener Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung ohne die steuerfreien Zuschüsse und folgende Jahre sind steuerfrei; die anderen 50% werden als Sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG der Besteuerung unterworfen. Der 50 % -Satz bleibt bis zum Rentenende beibehalten.

Beispiel: Rentner bezieht seit 2004 Jahresrente von 12.000,00 €. Besteuerung 2005: 50% der Jahresrente, also 6.000,00 € abzüglich Werbungskosten etc.

 

Besteuerung der Neurentner

§ 22 Nr. 1 Satz 3a aa. EStG 2005. Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2005, gilt die Besteuerung wie bei den Bestandsrentnern. Neurentner ab 2006 wachsen schrittweise in die steuererhöhende nachgelagerte Besteuerung hinein. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt ab 2006 von 52 % bis zum Jahr 2040 auf 100 %. Der Prozentsatz der Besteuerung bleibt ab Rentenbeginn für den Rest der Rentenlaufzeit konstant. Der lebenslängliche Rentenfreibetrag berechnet sich aus der Bezugsgröße des zweiten Kalenderjahres der bezogenen Rente nach Rentenbeginn (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Sätze 3 bis 5 EStG). Bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte ist ggf. der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € zu berücksichtigen, sofern der Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen nachweist ( § 9a Nr. 3 EStG ).

 

Steuerliche Identifikationsnummer (§139b Abs. VI AO

Es scheint noch nicht recht im Bewusstsein der Öffentlichkeit angekommen zu sein, dass nach § 139 VI der Abgabenordnung ab dem 01.07.2007 anstelle der bisherigen Steuernummer ein bundesein­heitliches Ordnungsmerkmal eingeführt werden wird:

StIdVO Steueridentifikationsnummernverordnung

§ 1 Zeitpunkt der Einführung, Aufbau

Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung wird zum 1. Juli 2007 eingeführt; sie besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.

Herzstück im Informationsgesetz ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), wo die Daten von 82 Millionen Bürgern gespeichert werden. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden gemäß § 139b Abs. 6 Abgabenordnung jedem registrierten Einwohner ein vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu geben, das dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird. Von dort aus erhalten die Meldeämter die zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister.

Die neue Kennziffer gilt für die Rentenbezugsmitteilung nach § 22 a Einkommensteuergesetz sowie bei der EU-Zinsrichtlinie. Aus diesem Grund übermittelt das Bundeszentralamt die ID-Nummer auch an die privaten und gesetzlichen Rentenversicherungsträger, von wo aus Informationen über die aktuellen Rentenbezüge der Versicherten an die Rentenversicherung Bund weitergeleitet werden. Die Finanzämter können mit dieser Stelle unmittelbar und die Sozialbehörden mittelbar über die Finanzämter einen Datenabgleich vornehmen. Die Verwendung einer einheitlichen Nummer stellt dabei sicher, dass die Behörden bei diesem Verfahren auch nicht aneinander vorbeireden. Gleichzeitig wird die Meldefrist der Versicherer vom 31.05. auf den 01.03. eines Jahres vorverlegt und die Datenübermittlung zwingend auf den Online-Verkehr umgestellt.

Die ersten Auswirkungen dieses neuartigen Informationsaustauschs werden solche Rentner zu spüren bekommen, welche seit dem 01.01.2005 in die Besteuerung ihrer Bezüge hineingerutscht sind und welche diese nicht gegenüber ihrem Finanzamt erklärt haben. Für diese Pensionäre stehen die Chancen auf Post, auch auf Besuch von der Steuerfahndung gut.

Was deutet auf diese Gefahr hin, was sollte man tun, wer kann das machen:

Bisher wurden (vermutlich) keine Steuererklärungen für den Rentner abgegeben. Ältere Menschen können sehr überzeugend erklären, dass sie natürlich immer Steuererklärungen abgegeben haben. Im günstigsten Fall vergessen sie dabei Zinserträge (Luxemburg, Schweiz) aus Anlagen, die ihnen in den 80iger und 90iger Jahren aufgeschwätzt worden sind.

In jedem Fall sollte ab 1.05. 2005 die Besteuerung der Renten nachgeprüft werden. Dabei sollte wenigstens auch das allgemeine Girokonto auf Zuflüsse durchgesehen werden, die auf weitere Einkünfte hindeuten (Zinserträge aus dem Ausland, von anderen Konten und Banken, größere Bareinzahlungen, Abflüsse auf Sparkonten usw.). Das ist wenigstens Anlass, die Vorgeschichte zu erforschen.

 

Falls auch nur ein Punkt bejaht werden kann, kommt ernsthaft in Betracht, eine strafbefreiende Selbstanzeige ( § 371 AO ) in Erwägung zu ziehen. Das sollte man schnellstens mit einem im strafrechtlichen Vorverfahren erfahrenen Steuerstrafrechtlicher sehr gründlich besprechen.

Der Steuerstrafverteidiger ist als Rechtsanwalt zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf über das vertrauliche Gespräch nichts und niemandem berichten, sofern der Auftraggeber nicht seine Zustimmung erteilt.

Es macht wenig Sinn, in einer solchen Situation ohne ernsthafte Kenntnis und Erfahrung Steuerrecht zu lernen. Wenn eine "Altlast" zu vermuten ist, dann sollte sie schnell "geborgen" und neutralisiert, also im Wege der strafbefreienden Selbstanzeige steuerlich erklärt werden. Dabei fallen die bisher nicht gezahlten Steuern, Hinterziehungszinsen und Kosten und Honorar des Steuerstrafverteidigers an. Scheitert die Selbstanzeige oder wird sie bewusst unterlassen, kommen Strafe, Verfahrenskosten etc. hinzu.

Die Geschichte solcher Verfahren lehrt, dass die beschriebene Steuerhinterziehung oft erst nach langer Zeit aufgedeckt wird. Könnte man als Betreuer oder auch nur beteiligter Verwandter des Rentners einfach warten (auf das Erbe aus der Schweiz) ? Der Betreuer wäre schnell strafrechtlicher Gehilfe des Rentners, der nach § 71 AO für die verkürzten Steuern haftet.

Ergebnis: Wenn Oma Hilde, 95 Jahre alt, rüstig, aber auch vergesslich, in ihrem Aktenheim lebt und sie oder ihre Kinder vergessen haben, die vielleicht 150,00 € für die Rente 2005 zu erklären, die sie als "Bestandsrentnerin" hätte erklären (und auch zahlen) müssen, dann sollte das zügig nachgeholt werden. Die entsprechende Erklärung für 2006 ist auch eilig fertig zu stellen (die Abgabefrist für nicht steuerlich beratene Bürger ist mit dem 31.05. 2007 abgelaufen. Dringender Rat: Es bleibt eine Selbstanzeige, weil für 2005 noch nicht erklärt ist, daher steuerlichen und strafrechtlichen Rat des Steuerstrafrechtlers einholen. Die Selbstanzeige entfaltet z.B. keine Wirkung, wenn sie nicht bei dem zuständigen Finanzamt eingeht.

Wer so frühzeitig das Problem löst, wird keine ernsthaften Schwierigkeiten und Kosten haben. Wer wartet und "hofft", muss sich im Klaren darüber sein, dass Oma Hilde in überschaubarer Zeit sterben wird. Sie wird möglicherweise ein stattliches Erbe von nicht versteuerten Zinserträgen aus Luxemburg, Zahngold aus der Schweiz vom längst verstorbenen Opa, der Zahnarzt war und das längst von der Kindern bewohnte Hausgrundstück hinterlassen. So ein Erbe kann eine teure Last werden, die man frühzeitig entschärfen sollte. Für den Notfall ein eher zwiespältiger Rat: Man kann so ein Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis ausschlagen (aber: § 1944 BGB , Formvorschrift und Frist beachten).

 

Steuerhinterziehung angesichts der internationalen Diskussion über Maßnahmen zur Eindämmung illegaler Zahlungsströme.

 Steuerhinterziehung ist kein Sport, sondern für den Steuerpflichtigen eher eine sehr gefährliche Aktivität. Die "Staatsmacht" darf im eigenen Interesse Steuerhinterziehung nicht dulden, weil sie sonst die Kontrolle über den Staat verliert. Diese Aufgabe des Staats ist seit Jahrhunderten in Europa geklärt.

 

Der Steuerhinterzieher gerät zunehmend in das Visier nicht allein der deutschen Steuerfahndung, sondern auch internationaler Maßnahmen, z.B. der „G20“. Diese Rolle passt für den „schlichten“ deutschen Steuerhinterzieher nicht. Wer nur vorhatte, das unversteuerte Vermögen im Ausland, bislang gern in Liechtenstein usw., jetzt wohl eher weiter entfernt zu verstecken, muss sich besser andere Steueroasen aussuchen. Dem Steuerhinterzieher wird es wie dem flüchtigen Straftäter gehen, der sich ins Ausland flüchtet: In Staaten mit Auslieferungsabkommen braucht er sich gar nicht erst zu bemühen, die meist schnelle Rückreise ist oft "inklusive". Die Flucht in Staaten ohne Auslieferungsabkommen ist schon heikler: In solchen Gebieten ist die gewohnte europäische Rechtssicherheit unbekannt.

Zu den völkerrechtlich garantierten Rechtspositionen eines Staates gehört dessen Anspruch, dass jeder andere Staat seine Gebietshoheit respektiert. Die staatliche Hoheitsmacht deutscher Ermittlungsbehörden ist auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland beschränktt. Ein Übergreifen der Strafverfolgungstätigkeit des einen Staates auf das Gebiet des anderen ist unzulässig, im Einzelfall sogar strafbar (Spatscheck in IStR 2001, 33).

Die „Achse des Bösen“, von George W. Bush eher erfolglos bekämpft, dürfte weiterhin von den Geheimdiensten der Nato Staaten sorgfältig überwacht werden. Ein schlichter Steuerhinterzieher könnte leicht „aus Versehen“ den Geheimdiensten in die "Quere" kommen.

Es sollte jedenfalls jedem Steuerhinterzieher klar sein, dass der Fahndungsdruck in Zukunft deutlich erhöht wird. Die akute Finanzkrise dürfte alle Staaten, insbesondere die G20, zwingen, alle Mittel zu mobilisieren, um eine möglichst vollständige Besteuerung zu erreichen.

Unter diesen Umständen drängt es sich auf, die strafbefreiende Selbstanzeige ( § 371 AO ) ernsthaft und möglichst frühzeitig in Betracht zu ziehen.

 

Die hier unten beispielhaft erwähnten „Steueroasen“ werden in überschaubarer Zeit keinen Schutz mehr vor Steuerhinterziehung bieten können (und angesichts des Drucks der OECD) auch keinen Schutz gewähren wollen. Wer dort Geld angelegt hat, sollte sehr sorgfältig prüfen, ob er nicht besser dieses Vermögen doch versteuert und nach Deutschland zurückbringt. Das bedarf natürlich sorgfältiger Prüfung, damit das Ziel erreicht wird, die bisher hinterzogene Steuer zu bezahlen (das lässt sich nicht vermeiden) und möglichst noch etwas von dem bisherigen Vermögen nach Deutschland zurück zu bringen.

  

13.03.2009

PRESSEMITTEILUNG von Transparency International Deutschland e.V.

 

Liechtenstein beugt sich dem Druck der "schwarzen Liste nicht-kooperierender Staaten" - Transparency fordert globale Maßnahmen zur Aufspürung illegaler Zahlungsströme

Berlin, 13.03.2009 - Liechtenstein, die Schweiz, die Kanalinseln und Singapur haben in den letzten Tagen bekannt gegeben, dass sie in Zukunft bei Ermittlungen durch ausländische Behörden in Sachen einfache Steuerhinterziehung ausländischer Staatsbürger kooperieren werden. Dieses war seit Jahren verweigert worden. Der Druck von Politik und Zivilgesellschaft, wesentlich gefördert durch die OECD und ihre „schwarze Liste der nicht-kooperierenden Staaten“, haben zu dieser Umkehr geführt. Allerdings wird zu beobachten sein, ob den Ankündigungen auch im Ermittlungsalltag Taten folgen werden. Für den Kampf gegen Korruption ist die neue Kooperationsbereitschaft der erwähnten Länder von sehr großer Bedeutung. Caspar von Hauenschild, Vorstand von Transparency Deutschland: "Wesentliche Teile der globalen Bestechungszahlungen von vielen Milliarden Euro pro Jahr werden über Finanzzentren abgewickelt, in denen der Bestochene den Schutz restriktiver Bankgeheimnisse genießt. Die Maschen der Anti-Geldwäsche-Netze sind noch lange nicht ausreichend eng geknüpft." Für Geldwäschebeauftragte ist es sehr schwierig, eine Bestechungszahlung als solche zu identifizieren. Die Antikorruptionsorganisation Transparency Deutschland fordert von der deutschen Regierung, dass sich die G 20 im Interesse einer effizienteren Aufspürung illegaler Zahlungsströme mit folgenden Maßnahmen befasst:

 

1) Rückkehr zu den öffentlichen „Naming + Shaming Listen“ der FATF (Financial Action Task Force) über nachlässige Anti-Geldwäsche-Anwendungen in den entsprechenden Ländern.

2) Unterstützung der Erarbeitung eines „Financial Center Transparency Index“, um den Handlungs- und Veränderungsdruck auf Politik, Bankenaufsicht und Banken in den entsprechenden Ländern zu erhöhen.

3) Steuerhinterziehung wird zur Vortat der Geldwäsche, da die Annahme von Bestechungszahlungen Steuerhinterziehung nach sich zieht.

4) Standards für den Informationsaustausch zwischen Finanzämtern und Ermittlungsbehörden werden verbessert.

 

 

23.03. 2009 Quelle NWB

Die öffentliche Anhörung des Finanzausschusses zu den Anträgen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung offenbarte eine große Uneinigkeit über die Bedeutung und Attraktivität von Steueroasen.

Während der Vertreter der Schweizerischen Bankiervereinigung, Urs Roth, in einer Anhörung des Finanzausschusses zur Steuerhinterziehung darauf hinwies, dass es in der Schweiz keine anonymen Konten gebe und die Inhaber-Sparbücher abgeschafft worden seien, entgegnete der Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft, Dieter Odracek, man könne auch einen "Liechtensteiner Briefkasten als Kontoinhaber nehmen". Es habe sich fast nichts geändert. Der Ausschuss hörte die Experten zu Anträgen der Koalitionsfraktionen Union und SPD (BT-Drucks. 16/11389), FDP (BT-Drucks. 16/11734 und 16/9836), Linksfraktion (BT-Drucks. 16/9479, 16/9166 und 16/9168) und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 16/9421) zum Thema Steuerhinterziehung. Es ging in der Anhörung auch um den vom Bundeskabinett noch nicht verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung. Darin ist die Möglichkeit vorgesehen, den Betriebsausgabenabzug zu begrenzen, wenn Steuerpflichtige ihren Nachweispflichten bei Geschäften mit so genannten Steueroasen nicht nachkommen. Roth erklärte, die große Mehrheit der Kunden Schweizer Banken sei steuerehrlich. Es dürfe nicht darum gehen, den gläsernen Bürger zu schaffen. Auskünfte sollten nur bei Vorliegen von Verdachtsmomenten gegeben werden. Die Schweiz erteile Auskünfte bei Steuerbetrugsfällen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen. Auf Nachfragen bestätigte Roth, das das Doppelbesteuerungsabkommen keine Auskünfte bei der in Deutschland ebenfalls strafbaren Steuerhinterziehung vorsehe. Die Regierung der Schweiz sei aber zu Revisionen des Doppelbesteuerungsabkommens bereit, versicherte der Bankier. Rechtsanwalt Christian Waigel, der nach eigenen Angaben auch als Honorarkonsul für Liechtenstein tätig ist, bezweifelte, dass der Gesetzentwurf viel bringen werde. Das Thema Steuerhinterziehung sei ohnehin durch die Einführung der Abgeltungssteuer "dramatisch entschärft" worden. Professor Lorenz Jarass (Wiesbaden) bezeichnete Forderungen nach besserer internationaler Zusammenarbeit als "heiße Luft". Wer von Steuerhinterziehung profitiere, sei nicht dazu zu bringen, diesen Vorteil aufzugeben. Die Schweiz und Liechtenstein würden davon profitieren, dass Deutschland Zinserträge quellensteuerfrei ins Ausland lasse, kritisierte Jarass. Wirksam könne nur der Aufbau eines "Drohpotenzials" sein. Dies schlage Finanzminister Peer Steinbrück in seinem Gesetzentwurf vor. Die Wahrscheinlichkeit des Entdeckungsrisikos müsse erhöht werden, forderte der Wissenschaftler.

 

02.04.2009 12:27 Uhr  London (dpa) G20-Gipfel in London streitet um Abschlussdokument

In die Verhandlungen auf dem G20-Weltfinanzgipfel in London ist Bewegung gekommen. Nach dem Druck von Bundeskanzlerin Merkel und Frankreichs Präsident Sarkozy sollen die Formulierungen für die Reform der Finanzmärkte in dem Abschlussdokument nun stärker betont werden als zuvor geplant.   Meinungsverschiedenheiten gibt es offenbar vor allem über die Ausstattung des Internationalen Währungsfonds (IWF), die Regulierung von Steuerparadiesen sowie die Maßnahmen, wie der Welthandel anzukurbeln sei. Mehrfach wurden offenbar schon gestern von Seiten Deutschlands und Frankreichs Entwürfe des britischen Vorsitzes für ein Abschlussdokument zurückgewiesen. Berlin wehrte sich dagegen, dass konkrete Reformvorhaben nur noch in einem Anhang zum Abschlussdokument auftauchen sollten. Paris deutete an, dass es Schwierigkeiten mit dem britischen Premier und Gastgeber Gordon Brown gebe. Die G20-Gruppe der wichtigsten Industrienationen will Auswege aus der schwersten ökonomischen Krise seit dem Zweiten Weltkrieg finden. Ziel ist eine tiefgreifende Reform des globalen Finanzsystems, um Zusammenbrüche von Banken und anderen Finanzinstituten künftig zu verhindern. ….

 

G zur Bekämpfung schädlicher Parktiken [...].pdf
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aktuelle OECD Liste der Steueroasen und der OECD konformen Staaten (G20 am 2.04. 2009)
OECD Liste Steueroasen ab 3.04. 2009.pdf
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DAV (Deutscher Anwaltverein) zum Gesetzentwurf
Stellungnahme aus Januar 2009
DAV zu steuermissbrauch.pdf
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Strafbefreiende Selbstanzeige, § 371 AO

 

Verkündungsstand: 01.04.2009 in Kraft ab: 01.01.2009

 

 

 aktueller Gesetzestext: § 371 AO (Abgabenordnung)

  § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

a)ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

b)dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

2.die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4) 1Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder un-vollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. 2Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

 

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein sehr effektives Instrument, Steuerhinterziehungen ohne großen Aufwand zu beenden. Grundsätzlich ermöglicht diese Vorschrift dem Steuerhinterzieher nahezu unerkannt seinen Fehler zu beseitigen. Wird zum Beispiel eine Betriebsprüfung angeordnet, ist es sehr zweckmäßig, wenn (sofern vorhanden) der steuerliche Berater die Rechnungslegung auf Auffälligkeiten überprüft. Meist weiß der Steuerpflichtige allerdings ohnehin, dass in seiner Buchhaltung Probleme verborgen sind, die man durchaus als Steuerhinterziehung bezeichnen kann.

Wenn Sie in einer solchen Lage sind und ohne Strafverfahren die Betriebsprüfung überstehen wollen, dann sollten Sie schnellstens anrufen. Ich gehe in einem solchen Fall so vor:

Wir setzen uns schnellstens möglichst für ca. 30 Minuten in meinem Büro zusammen. Sie berichten knapp, was geschehen ist. Die Prüfungsanordnung zeigen Sie mir.

Wenn Sie weiter an der Selbstanzeige festhalten wollen, werden wir einen Mandatsvertrag abschließen. Die Einzelheiten werden in Ruhe besprochen.

Anhand der BP Anordnung etc. wird ermittelt, welche Besteuerungszeiträume auf Selbstanzeigepotential untersucht werden müssen.

Danach wird die vorhandene Buchhaltung überprüft und ggf. berichtigt. Das geschieht i.d.R. in meinem Büro, bisweilen auch in  Zusammenarbeit mit Steuerberatern. Wir arbeiten mit dem DATEV System, so dass idR ein einfacher Datenaustausch möglich ist.

Wenn der Betriebsprüfer erscheint, wird eine ordnungsgemäß berichtigte Rechnungslegung vorgelegt. Falls Unterlagen fehlen, wird geschätzt.

Sinngemäß kann man so ebenso verfahren, wenn noch keine Betriebsprüfung angeordnet ist, man aber damit rechnen kann.

Häufig fällt die Steuerhinterziehung erst in der bereits begonnen Betriebsprüfung auf. Das passiert idR. Steuerpflichtigen, die steuerlich nicht beraten sind. Wenn der Betriebsprüfer zumindest andeutet, dass etwas nicht in Ordnung ist, dann sehen Sie zu, schnellstens Kontakt zu mir aufzunehmen. Auch dann kann noch viel gerettet werden.

 

Bargeld

 Neue und aktive Meldepflichten für Bargeld an der Grenze !!

Ab 15.06.2007: Angaben zum mitgeführten Betrag und zur Art der Barmittel

Informationen des Zoll

http://www.zoll.de/faq/bargeld_barmittel/bargeld/index.html

Dies sind auszugsweise Informationen der deutschen Zollverwaltung. Weitere Informationen im Internet (http://www.zoll.de/faq/bargeld_barmittel/bargeld/index.htm).

Bei Ihrer Reise aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (z.B. nach Luxemburg) oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) in die Bundesrepublik Deutschland haben Sie mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach § 12 a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) mündlich anzuzeigen, wenn Sie dazu aufgefordert werden. Bedienstete des Zolls, der Bundespolizei sowie der Länderpolizeien Bayerns, Bremens und Hamburgs sind befugt, Sie zur Anzeige von mitgeführtem Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln aufzufordern und die Richtigkeit der gemachten Angaben durch Kontrollen - so genannte Bargeldkontrollen - zu überprüfen. Eine Anzeigepflicht auf Verlangen gilt auch, wenn Sie durch die Bundesrepublik Deutschland durchreisen (z.B. von Österreich nach Dänemark).

Nach Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden werden Gewinne aus Straftaten, beispielsweise dem Drogenhandel oder Zigarettenschmuggel, vermehrt über die Grenzen hinweg im internationalen Reiseverkehr verbracht, um sie mit legalen Geldern zu vermengen, ihre Herkunft zu verschleiern und sie dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (Geldwäsche). Zudem werden nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden Terroranschläge aus unterschiedlichen Quellen und auf unterschiedlichen Wegen finanziert.
Ziel einer Anzeigepflicht und damit zusammenhängender Kontrollen ist es, einen Anstieg von Geldbewegungen aus illegalen Quellen über die Binnengrenzen der EU hinweg vorzubeugen und das Einfließen von Erlösen aus Straftaten in die Bundesrepublik Deutschland noch wirksamer zu verhindern und zu verfolgen.
Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen und hohe Geldbeträge mit sich führen, sollen identifiziert und das von ihnen mitgeführte Geld sichergestellt werden, um so eine grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus zu unterbinden.

Anzeigepflichtig ist Bargeld in Form von Banknoten und Münzen, auch in ausländischen Währungen, soweit es gesetzliches Zahlungsmittel ist (z.B. Schweizer Franken). Dem Bargeld gleichgestellte anzeigepflichtige Zahlungsmittel sind Wertpapiere (z.B. Aktien, Schuldverschreibungen, Schecks, Zahlungsanweisungen, Wechsel und fällige Zinsscheine), Edelmetalle und Edelsteine.

Bargeld in ausländischen Währungen wird zum jeweils gültigen Geldkurs in Euro umgerechnet. Bei gleichgestellten Zahlungsmitteln ist der aktuelle Wert (z.B. bei Gold der Börsenwert und Aktien der aktuelle Rücknahmekurs) zugrunde zu legen. Müssen die Beträge in Euro umgerechnet werden, wird der vorgenannte Geldkurs zugrunde gelegt.
Maßgebend für die Berechnung des Schwellenwertes ist die Gesamtsumme aller mitgeführten Zahlungsmittel und nicht der Wert der einzelnen mitgeführten Zahlungsmittelart. Unerheblich ist auch das Aufteilen der Beträge auf verschiedene Gepäckstücke. Reisende müssen daher im Handgepäck und im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel anmelden, wenn der Gesamtwert 10.000 Euro oder mehr beträgt.

Werden mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr nicht oder falsch angezeigt, begeht der/die Reisende grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 a ZollVG. Gegen den Reisenden/die Reisende wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet und dies ihm/ihr vor Ort bekannt gegeben. Dem/der Reisenden droht eine empfindliche Geldbuße bis zu einer Million Euro.

 

 

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber nach deutschem Recht den Bevollmächtigten, im Fall einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter des Bevollmächtigten, er entscheidet also an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in §§ 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.

Eine durch das Vormundschaftsgericht angeordnete Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit (z.B. Demenz) einem anderen die Vollmacht, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden, in der nicht verfügt wird, wer handeln soll, sondern was der Bevollmächtigte im Fall unheilbarer Krankheit anordnen soll. Allerdings werden beide Erklärungen z. T. in einem Dokument zusammen gefasst. Empfehlenswert ist aus verschiedenen Gründen eine notarielle Beurkundung der Vollmacht.

Wichtig ist, dass die Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin hinterlegt wird. So kann sichergestellt werden, dass die Vorsorgevollmacht vom Vormundschaftsgericht beachtet wird - Verwandte sollten bei Anordnung von vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen die Abfrage nach der Vorsorgevollmacht im Register der Bundesnotarkammer umgehend veranlassen.

Die Vollmacht sollte mit Unterstützung eines Rechtsanwalts errichtet werden, da sie weitreichende rechtlich, wirtschaftliche und nicht zuletzt auch soziale Folgen haben kann. Soweit Vermögenswerte wie Grundstücke, Schiffe etc. zu berücksichtigen sind, sollte unbedingt durch den Notar beurkundet werden.

www.vorsorgeregister.de

Die Patientenverfügung soll helfen, dass Angehörige im Sinne des Patienten auf diese Weise den behandelnden Arzt von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden und mit ihm eine im Sinne der Patientenverfügung zutreffende Behandlung erreichen können. Der Arzt ist für eine im Interesse des Patienten optimale Behandlung auf die Informationen der Angehörigen und auch gerade deren subjektive Ansicht über die Behandlung angewiesen. Dazu muss er mit den Angehörigen sprechen können.

Jeder sollte im eigenen Interesse eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung haben. Es gibt zudem zahlreiche weitere Vorsorgemöglichkeiten zur Regelung der Organentnahme im Ausland - anders als (noch) in Deutschland wird im Ausland dem Verstorbenen das benötigte Organ entnommen. Das wird nur dann nicht geschehen, wenn eine wirksame Verfügung des Verstorbenen vorliegt. Auch die Sorgerechtsverfügung der Eltern minderjähriger Kinder ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung: Auf der Urlaubsreis ein Autounfall, beide Eltern sind tot, die drei kleinen Kinder haben auf der Rückbank teils verletzt überlebt. Gut ist es, wenn eine Sorgerechtsverfügung vorliegt und die dort eingesetzten "Ersatzeltern" schnellstens aktiv werden können.

Zweitwohnungssteuer teilweise verfassungswidrig

Eheleute haben nur einen gemeinsamen Wohnsitz ("Hauptwohnsitz"), die Ehewohnung, in der die Familie lebt. Muss einer der Partner aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung unterhalten, fällt nach den Satzungen der Gemeinden "Zweitwohnungssteuer" an. Der Grund dafür ist, dass die "Zweitwohnung" nach dem Melderecht ermittelt wird, das nur eine Hauptwohnung kennt, so dass jede weitere Wohnung eine Nebenwohnung ist, die der Zweitwohnungssteuer unterliegt. Ein nicht verheiratetes Paar kann je Partner einen eigenen "Hauptwohnsitz" haben, so dass insoweit keine Zweitwohnungssteuer anfällt. Das verstößt gegen Artikel 6 I Grundgesetz.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.10. 2005 entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, die Ehe diskriminiert und gegen Art. 6 I GG verstößt (1 BvR1232/00 und 1BvR 2627/03.) Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für Wohnungen, die sie gemietet haben, um ihrer Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem Ort ihrer ehelichen Wohnung nachzugehen.

Die beanstandete Satzung (Zweitwohnungssatzung Hannover) definiert den Begriff der Zweitwohnung durch Anknüpfung an das Melderecht. Zweitwohnung ist nach dieser Zweitwohungssteuersatzung Hannover jede Wohnung, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Gesetzes dient. Danach ist Nebenwohnung jede weitere Wohnung neben der Hauptwohnung. Danach ist unter mehreren Wohnungen die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. In den Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Bei einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist jedoch nicht die von ihr, sondern die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete eine gegen Art. 6 I GG verstoßende Diskriminierung der Ehe darstellt. Da nahezu alle Zweitwohnungssatzungen etwa dem Muster entsprechen, das den vom Bundesverfassungsgericht geprüften Satzungen zu Grunde liegt, empfiehlt es sich dringend, in vergleichbaren Fällen die Zweitwohnungsbesteuerung zu überprüfen. Bei doppelter Haushaltsführung kommt die Problematik der Zweitwohnungssteuer in aller Regel sofort zum Vorschein. Hamburg wendet seit einigen Monaten mit einem neuen Fragebogen die gleichfalls verfassungswidrige Zweitwohnungsregelung dort zumindest in Einzelfällen verfassungskonform an. Wer noch offene Zweitwohnungssteuerbescheide hat, die auf der verfassungswidrigen Regelung beruhen sollten ist gut beraten, alsbald dagegen vorzugehen. Das gilt ebenso, wenn erneut die verfassungswidrige Regelung wieder aufgegriffen werden sollte.

Steuerstrafrecht

A.           Wie erkennt man, dass man ein steuerstrafrechtliches Problem hat ?

Beispiele: Es kommen ein (viele) Schätzungs­be­schei­d(e), man hat viel Geld verdient und keine Steuererklärungen abgegeben.

 

 

B.            Was tun, wenn Steuerfahndung kommt ?

Hausdurchsuchung - Wohnung, Büro, Auto; Festnahme im Finanzamt, im Büro am Flughafen;

Untersuchungshaft; Steuerfahndung ist im Haus, man selbst im Ausland und traut sich nicht zurück.

 

C.            wie verhält man sich ?

Jetzt mit Anwalt sprechen, der von Steuerstrafrecht etwas versteht; Anwalt kontaktiert Steuerberater; Grundlagen für (Nach-) Erklärungen sichern (jetzt nichts wegwerfen oder verbrennen) ! Nachzahlungsbetrag ermitteln und finan­zieren (können oder nicht).

 

D.                welche Strafen drohen ?

machen die wirklich ernst ? JA ! "Deal" im Steuerstrafverfahren: was passiert bei einer Geldstrafe mit 90 Tagessätzen und mehr ? (nach rechtskräftiger Verurteilung wird die Bestrafung im Bundeszentralregister eingetragen und zB. in einem "Führungszeugnis" mitgeteilt.

Was passiert bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht möglich. Da gilt es ganz hart und intensiv an den Strafzumessungsgründen zu arbeiten.

einige Antworten zum Steuerstrafrecht

A. Habe ich ein steuerstrafrechtliches Problem ?

Es kommen z.B. ständig "Schätzungsbescheide" vom Finanzamt. Vorher kamen Mahnungen, Steuererklärungen abzugeben - oder Sie waren z.B. umgezogen und haben seither vom Finanzamt nichts mehr gehört - früher haben Sie gut Geld verdient und Steuererklärungen abgegeben: Das Finanzamt "vermisst" Sie, besonders Ihre Steuererklärung und natürlich die Zahlung. Wenn Sie jetzt nicht aktiv werden, rechnen Sie demnächst mit dem Erscheinen der Steuerfahndung. Es ist Zeit, darüber zu sprechen !

 

B. Was tun, wenn die Steuerfahndung kommt ?

Ruhe bewahren. Lassen Sie sich den Hausdurchsuchungsbefehl geben. Notieren Sie sich den Namen des verantwortlichen Beamten, seine Dienstanschrift, Diensttelefon und unbedingt das Aktenzeichen. Bestehen Sie darauf, dass Sie Ihren Steuerstrafverteidiger anrufen und holen dürfen. Bis er kommt, stimmen Sie keiner Maßnahme zu, erklären aber, dass nach seinem Erscheinen darüber gesprochen wird. Unterlassen Sie jeden Widerstand, provozieren Sie nicht durch unnötigen "Protest". Unterlassen Sie auch beiläufige Gespräche mit den Beamten der Steuerfahndung. Jede Äußerung kann und wird im Zweifel zu Ihrem Nachteil verwendet.

 

C. Wie verhält man sich, wenn es heikel wird ?

Erst mit dem Steuerstrafrechtler sprechen, mit ihm gemeinsam den Steuerberater kontaktieren (der das vorher bestimmt schon mehrmals geraten hat). Es ist sehr wichtig zu klären, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist. Wieviel Geld wird benötigt, wie kann man es aufbringen ?

 

Umgehen mit dem Steuerstrafverfahren

Betreuung von Betriebsprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen auch für Steuerberater

Beispiele für typische Auslöser von Steuerstrafverfahren

  • Betriebsprüfung, dort besonders: Kasse, Einkaufs- und Verkaufspreise
  • Erbschaft-/ Schenkungsteuererklärung
  • Grundstückskauf
  • Zinserträge im Ausland
  • Wohnsitz im Ausland ("Boris Becker")

Beispiele für typische Anlässe von Steuerstrafverfahren

  • untypischer Bargeldfluss (Einzahlung von größerer Bargeldmenge auf Konto) - aus "Geldwäscheverdacht" wird Steuerstrafverfahren
  • Anlässlich von Streitigkeiten unter Erben, Eheleuten oder Beschenkten Anzeigen an Finanzämter
  • Geldflüsse von Konten im Inland auf Konten im Ausland (Kontrollmitteilung);
  • nicht erklärte Einkünfte bei Selbständigen (Kontrollmitteilung bei Auftraggeber); 
  • fehlerhafte, falsch bediente oder gar fehlende Registrierkasse in Gastronomie, Einzelhandel etc.; ebenso fehlerhafte oder fehlende Inventur;
  • offensichtlich fehlerhafte Steuererklärung (unplausibel)



Eröffnung des Steuerstrafverfahrens

oft durch einen simplen Brief, häufig im Rahmen einer Betriebsprüfung, besonders spektakulär bei einer Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung. Was ist zu tun:

 

A. ruhig bleiben, nicht schimpfen, drohen, ärgern. Absolut keine Aussage machen, bevor Sie mit dem Steuerstrafverteidiger sprechen (telefonieren) dürfen. Immer anbieten: Je schneller der Kontakt zum Steuerstrafverteidiger ermöglicht wird, umso schneller kommt eine Aussage. Das gilt besonders bei Festnahme und Untersuchungshaft.

Sie erreichen mich über mein Handy (direkt, sonst Mailbox und SMS):
0172-5125757 - hier reicht auch eine SMS oder zu den üblichen Geschäftszeiten (da erscheint die Steuerfahndung idR nicht so oft) ganz normal: in Hamburg 040-357575-0

B. ob und wann tatsächlich eine Aussage gemacht wird, entscheiden Sie in Ruhe mit dem Steuerstrafverteidiger; keine Aussage bevor er Akteneinsicht hatte !

C. Aufbereitung der gesamten Rechnungslegung (betrieblich und privat) aller nicht verjährten Besteuerungszeiträume (das sind im Steuerstrafverfahren bis zu 13 Jahre !) durch den Steuerstrafverteidiger - der bisherige Steuerberater scheidet klugerweise zunächst bis zu einer Klärung aus.

D. Die Rückkehr in ein bürgerliches Leben vorbereiten.

wenn die Steuerfahndung kommt

Vom Steuerstrafrecht werden die Betroffenen häufig völlig unvorbereitet überrascht. Morgens um 5 Uhr erscheint eine größere Anzahl von Steuerfahndern, Polizisten und vielleicht auch noch Staatsanwälten. Medienwirksam wird die ganze Nachbarschaft einbezogen. Sie dürfen nicht telefonieren, nicht mit den Kindern und auch nicht mit Ihrer Frau sprechen. Man redet auf Sie ein vernünftig zu sein und alles zuzugeben, alles Material vorzulegen, dann werde schon alles gut. Ihr Einwand, Sie würden die Sache wenigstens mit Ihrer Frau allein besprechen wollen wird schroff zurückgewiesen mit der Begründung, sie sei natürlich genauso unter Verdacht. Sie wollen Ihren Anwalt anrufen. Keine Antwort, statt dessen werden Ihnen demonstrativ Handschellen angelegt, Sie werden auf die Straße zu einem Polizeiwagen geführt, so daß das natürlich alle Nachbarn sehen.

So etwa kennen Sie die Szene aus dem Krimi, vielleicht auch aus der Zeitung. Nun ist das plötzlich Wirklichkeit, Ihre Wirklichkeit. Was ist also zu tun?

Leisten Sie keinen aktiven Widerstand, das macht die Sache nur noch schlimmer. Machen Sie klar, daß Sie durchaus zur Zusammenarbeit bereit sind, zuvor aber mit einem Verteidiger Ihres Vertrauens sprechen und ihn deshalb herbeirufen wollen. Geben Sie das ausdrücklich zu Protokoll, wenn sich diese Möglichkeit bietet. Ansonsten halten Sie bitte den Mund, bis Sie mit Ihrem Verteidiger gesprochen haben. Bedenken Sie: Niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen, das könnte sogar strafbar sein. Wenn Sie aber aussagen, auch nur "informatorisch" in einem "Vorgespräch" mit einem "verständnisvollen" Beamten, der Sie zu einem Kaffee oder einer Zigarette zur Seite nimmt, dann kann und muß das gegen Sie verwendet werden.

Eine solche Situation kann über Sie absolut überraschend hereinbrechen, obwohl sie sich bei objektiver Betrachtung natürlich lange abzeichnet. Sind Sie Opfer einer Verwechslung oder eines Komplotts? Haben Ihre steuerlichen Berater Sie nicht gewarnt vor riskanten Gestaltungen und Geldanlagen oder haben Sie Ihrem Anlageberater bei der Bank zu viel Glauben geschenkt, als er Ihnen empfahl, diesen Koffer mit Bargeld nach Zürich zu bringen ...? Sind Sie ein Betrüger, ein Steuerhinterzieher, ein gemeiner Verbrecher, in white collar crime verwickelt? Denken Sie darüber jetzt nicht nach. Holen Sie einen unabhängigen Berater, der Sie
aus dem "Schußfeld" bringt und mit Ihnen dann die Lage so analysiert, daß nicht Fehler Ihrer bisherigen Berater zu Ihrem Nachteil vertuscht werden.

Der Vorwurf ist zutreffend? Welches Vorgehen wendet den Schaden am besten von Ihnen ab? Zögern Sie nicht, Sie haben nicht mehr viel an "bürgerlicher Existenz" zu verlieren. Hüten Sie sich in dieser Katastrophe vor unprofessionellem Rat:

Steuerstrafsachen erfordern vom Verteidiger gerade im frühen Stadium des Vorverfahrens beste Kenntnisse und Erfahrungen sowohl im materiellen als auch im formellen Steuerrecht und natürlich im Straf- und Strafverfahrensrecht

 

Betrug im Internet - die "kostenlos Falle"

Formularbeginn

Ich unterstütze das Open Office Projekt mit dem Ziel, dass raffgierige Zeitgenossen es zumindest schwerer haben, erfolgreich zu betrügen und bitte daher die Leser dieser Webseite, Freunde und  Bekannte auf die Webseite

 

-  http://de.openoffice.org/abgezockt/ 

 

aufmerksam zu machen und weiter zu empfehlen. Das Open Office Projekt gibt auf dieser Seite wichtige Hinweise, wie man sich schützen kann.

Deswegen werde ich auch auf meiner Webseite über die Betrügereien berichten und versuchen, Hilfestellung zu geben. Ich wünsche mir, dass der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) das Problem aufgreifen und die Geschädigten unterstützen. Soweit Rechtsanwälte sich an diesen Betrügereien beteiligen, kann sich jeder Betroffene neben der Staatsanwaltschaft auch an die regionale Rechtsanwaltskammer als zuständige Berufsaufsicht der Rechtsanwälte wenden. Nach Pressebereichten steigen die Zahlen der Strafanzeigen dramatisch.

Knapp zusammengefasst geschieht nach den Berichten im Internet (suche "open office download" etc) etwa folgendes:

Bezahlte Webseiten werden bei Google von Platz 1 bis zu 29 Millionen Angeboten angezeigt, sobald der Suchbegriff eingegeben wird: z.B. Download "Open Office". In der Annahme, es handele sich um einen kostenlosen Download von Open Office, wird übersehen, dass unter verschiedenen Firmen wie z.B. "Premium Content GmbH" zunächst die persönlichen Daten erfasst werden und, was meist übersehen wird, damit angeblich  ein "Jahreszugang zu "My Downloads.de" abonniert wird zum Preis von 96,00 EUR/Jahr. Der Zugang enthält nach allen bekannten Informationen keine werthaltigen Leistungen. Letztlich wird ein Link zum Download von Open Office "verkauft", das im Internet kostenfrei zum Download bereit steht. Der Unterschied zu "My-Downloads.de": Open Office kann absolut kostenlos ohne diese sinnlose Gebühr über Open Office.org gedown­loaded werden.

 

Premium Content GmbH und vergleichbare Unternehmen funktionieren so: Für den Download einer Software wird ein angebliches  Jahresabonnement in Höhe von 96,00 EUR verlangt, das jedoch keinen werthaltigen Gegenwert hat. Wenn man auf den Trick hereinfällt und seine Daten hinterlässt, werden die 96,00 EUR ange­mahnt und zum Inkasso Rechtsanwälten und Inkasso­­unter­nehmen weiter­gege­ben. Das Geschäft macht der Rechtsanwalt, der diese Kosten eintreibt. Geschäfts­führer der Premium Content GmbH in 63322 Rödermark (AG Offenbach HRB 43612) ist ein Villiam Adamca. Gegen ihn sollen bei der StA Frankfurt einige tausend Anzeigen wegen Betrugs vorliegen. Derzeit ca. 15.000 Strafanzeigen bei der StA Frankfurt/Main bedeuten bei 96 EUR + 5 EUR Mahngebühren: 1.515.000,00 EUR.

 

Geschädigte sollten sich auch an Open Office wenden. Auf dessen Webseite (siehe Link oben und hier unten) wird deutlich erklärt, dass Open Office diesem Treiben ein Ende machen möchte, dazu aber die Unterstützung und Wachsamkeit der Nutzer benötigt.

 

http://de.openoffice.org/abgezockt/

 

Steuerberatung für Freiberufler - Journalisten, Künstler, Werbeleute, Ärzte, Rechtsanwälte

Wir betreuen seit 20 Jahren Ärzte, Künstler, Werbeleute und sonstige Freiberufler steuerberatend. Unsere Mandanten sind überwiegend kleine Unternehmen. Die besonderen Probleme, von der oft heiklen Zahlung der GVL auf private Konten bis hin zur Frage der "Scheinselbständigkeit" sind uns vertraut. Die typischen steuerlichen Probleme besonders der freiberuflich tätigen Journalisten von Presse, Funk und Fernsehen sind uns geläufig, VG Wort etc., ebenso die Künstlersozialkasse.

 

Im Rahmen meiner Arbeit in Gremien der DATEV (Vertreterversammlung, Beirat) engagiere ich mich seit Jahren für eine effektive Rechnungslegung der Rechtsanwälte mit dem Ziel, das gerade für kleine Anwaltskanzleien und vergleichbare Unternehmen wichtige Controlling mit Hilfe der zeitnah und einfach erfassten Daten der "Buchhaltung" zu realisieren. Auf dieser Grundlage lässt sich berufsstandsindividuell eine ebenso einfache wie aussagestarke Rechnungslegung steuerlich richtig und im Ergebnis preiswert realisieren.

 

Netzwerk steuerliche Beratung Rechtsanwälte.

Dieses Projekt wird in der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsmanagement des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) entwickelt. Ich verantworte es dort im Geschäftsführungsausschuss. Steuerberater und steuerberatende Rechtsanwälte bitte ich mich anzusprechen.

 

Zur Person

 

Geboren 1949 in Hamburg, Abitur 1969, Studium Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg. Ich bin verheiratet und habe 3 Kinder.

Seit 1978 Rechtsanwalt in Hamburg. Anfangs Schwerpunkt im Verwaltungsrecht. Bereits frühzeitig gelang es mir, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( 1 BvR 413/80 ) herbeizuführen, die eine damalige Verwaltungspraxis für verfassungswidrig erklärte, mit der ohne gesetzliche Grundlage nach Gutdünken der Verwaltung Flüchtlinge außer Landes gewiesen wurden.

Diese frühe Tätigkeit speziell im Ausländer- und Asylrecht verstehe ich als meinen persönlichen Dank an diejenigen, die in der Zeit des deutschen Nationalsozialismus von 1933 bis 1945 von den Nazis verfolgte Menschen aus Deutschland und Europa aufgenommen und vor Verfolgung gerettet haben.

Nach langjähriger Tätigkeit in diesem zunehmend tagespolitisch beeinflussten Bereich des Verwaltungsrechts habe ich ab 1985 meinen Arbeitsschwerpunkt auf das nicht weniger umkämpfte
Steuerrecht verlegt. Seit 1993 bin ich Fachanwalt für Steuerrecht.

 

Ich bin berufspolitisch im Deutschen Anwaltverein (DAV) engagiert, seit 2000 Mitglied des Geschäftsführungsausschusses der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsmanagement, deren Schatzmeister ich bin.

 

Ich bin auch Mitglied des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV). Ihm verdanke ich seit weit über 20 Jahren konstante, qualifizierte Fortbildung im aktuellen Steuerrecht, ohne die meine Tätigkeit nicht denkbar ist. Seit dem Jahr 2000 gehöre ich zu den Hamburger Mitgliedern der Vertreterversammlung der DATEV, die traditionell von den Mitgliedern des Hamburger Steuerberaterverbandes und der Steuerberaterkammer Hamburg zur Wahl vorgeschlagen werden.

Seit 2000 bin ich Mitglied der Vertreterversammlung der DATEV e.G. Seit 2003 bin ich zudem Mitglied des Beirats der DATEV, der aus Vertretern regionaler Steuerberaterkammern, der Bundessteuerberaterkammer und der Berufskammern der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer besteht.

Ich arbeite seit dem Jahr 2000 intensiv an einer zeitgemäßen, effektiven Rechnungslegung der Rechtsanwälte. Diese Arbeit führte zur engen Kooperation mit dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) und mit ihm gemeinsam in der DATEV.

DATEV e.G. stellt die notwendige Software für steuerliche Beratung durch Steuerberater und Rechtsanwälte, Software für Wirtschaftsprüfer  sowie das Anwaltsprogramm Phantasy her. Die Rechtsform der Genossenschaft ermöglicht den Mitgliedsberufsständen - Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - die Entwicklung des Unternehmens direkt zu steuern.

 

Ich bin seit dem Jahr 2000 Mitglied der Vertreterversammlung der DATEV e.G. und weiterhin Mitglied der Vertreterversammlungen 2004 bis 2008 und 2008 bis 2012.

 

Ich bin Mitglied des Beirats seit 1.10. 2003 bis 30.09. 2007 gewesen. Der Vorstand der DATEV e.G. hat mich erneut als Mitglied des Beirates für die Zeit vom 1.10. 2007 bis 30.09. 2011 berufen.

 

Ich bin weiterhin Mitglied der "Strategiepartnerschaft" von DATEV Phantasy, der Anwaltslösung der DATEV.